Der Arbeitgeber darf seine Gegenforderungen mit der Lohnschuld
- nur soweit verrechnen als letztere pfändbar ist;
- Festlegung des unpfändbaren Betrages gemäss SchKG 93 (Existenzminimum) durch das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers;
- unbeschränkt verrechnen, wenn eine absichtliche Schadenszufügung vorliegt (OR 323b Abs. 2);
- Die Schadenersatzforderungen können vertraglichen oder ausservertraglichen Ursprungs (unerlaubte Handlung) sein.