Allgemeines
Der Arbeitnehmer soll über seinen Geldlohn frei verfügen können, weshalb
- Abreden über die Lohnverwendung im Interesse des Arbeitgebers nichtig sind;
- er sich keine Warenverkäufe aufdrängen lassen muss
(vgl. OR 323b Abs. 3).
Für die Beurteilung von Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit kommt es immer auf die Ausgestaltung des konkreten Einzelfalles an.
Unzulässige Geschäfte
- Warenlieferung erfüllungshalber (zahlungshalber)
- Lohngläubiger erhält die Ware, durch deren Verwertung er sich für seine Forderung befriedigen soll; seine Forderung erlischt daher nicht schon mit der Hingabe, sondern erst mit der Verwertung des hingegebenen Gegenstandes und nur in dem Mass, wie die Verwertung dem Lohngläubiger Befriedigung verschafft hat
- Warenlieferung erfüllungsstatt
- Ware tritt anstelle des Geldes, mit befreiender Wirkung [ohne Abrechnung]
- Warenkaufsverpflichtung (im Voraus)
- Lohnstundung zur Arbeitsplatzerhaltung
- Arbeitnehmerdarlehen aus dem Lohn
Zulässige Geschäfte
- Mitarbeiterrabatte
- Spontankauf aus freiem Willen des Arbeitnehmers
- Mitarbeiterdarlehen an Pensionskasse