Kommt der Arbeitgeber seiner Lohnzahlungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, so hat der Arbeitnehmer folgende Sanktionsmöglichkeiten:
- Kündigung » Kündigung Arbeitsvertrag
- Wiederholte Verletzung der Lohnzahlungspflicht oder Lohnnichtzahlung auf Dauer
- Möglichkeit zur fristlosen Kündigung
- Arbeitgeberinsolvenz
- Fristlose Kündigung, wenn der Arbeitgeber nicht innert angemessener Frist Sicherheit leistet
- Wiederholte Verletzung der Lohnzahlungspflicht oder Lohnnichtzahlung auf Dauer
- Verweigerung der Arbeitsleistung
- vgl. OR 82
- Schadenersatzpflicht
- Verzugszinse (OR 104)
- Weiterer Schaden (OR 106 Abs. 1)
- Erfüllungsklage
- Leistungsklage
- Geldlohn
- Nach Obsiegen des Arbeitnehmers: Vollstreckung nach SchKG
- Naturallohn
- Nach Obsiegen des Arbeitnehmers: Vollstreckung nach ZPO (falls solches überhaupt Sinn macht)
- Geldlohn
- Leistungsklage