Die Lohnhöhe bildet kein elementares Vereinbarungselement beim Arbeitsvertrag.
Fehlt es an der Vereinbarung der Lohnhöhe,
- ist der übliche Lohn geschuldet,
- sofern und soweit nicht ohnehin ein NAV oder GAV den massgebenden Lohn bestimmt;
- muss der übliche Lohn durch vergleichbare Arbeitsverhältnisse bzw. Vergleichskriterien bestimmt werden:
- Arbeitsort
- Branche
- Betrieb
- persönliche Verhältnisse.