Die Abtretung und Verpfändung
- künftiger Lohnforderungen ist nichtig (OR 325 Abs. 2)
- Ausnahme:
- Abtretung und Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten sind im Umfange ihrer Pfändbarkeit zulässig (OR 325 Abs. 1)
- Festlegung des unpfändbaren Betrages gemäss SchKG 93 (Existenzminimum) durch das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers
- Ausnahme:
- fälliger Lohnforderungen ist demgegenüber zulässig.
Nicht zwingender Charakter von OR 325 Abs. 1
- Abreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffend Abtretungs- oder Verpfändungs-Verbot für künftige Lohnforderungen zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten sind zulässig
- Schutzwirkung (vor sich selbst) gegenüber Dritten (OR 164 + ZGB 899 Abs. 1) wie zB
- Kleinkreditgeber
- Abzahlungsverkäufer
- Anbietern von Finanzierungsleasing
- Dritte