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Lohn und Lohnforderungen

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Lohnfortzahlung infolge Arbeitgeberverzugs

Rechtsgebiet:
Lohn und Lohnforderungen
Stichworte:
Lohnforderungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden bzw. kommt er aus anderen Gründen in Annahmeverzug, so bleibt die Pflicht zur Lohnzahlung – ohne Anspruch auf Nachforderung der Arbeitsleistung – bestehen.

Tatbestände

Ein Annahmeverzug des Arbeitgebers nach OR 324 liegt in folgenden Fällen vor:

  • Keine Arbeit (zB Auftragsstornierung)
  • Freistellung des Arbeitnehmers
  • Berechtigte Leistungsverweigerung des Arbeitnehmer

Merkmale

  • Anordnung von Kurzarbeit
  • Rückweisung des Leistungsangebots des Arbeitnehmers
  • Nichteinholung des Arbeitsbewilligung für einen ausländischen Arbeitnehmer
  • Zutrittsverweigerung zum Arbeitsplatz
  • Unterlassung den notwendigen Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen
  • Nichterteilung der notwendigen Weisungen
  • Nichtzurverfügungstellung von Arbeitsgeräten und/oder Material
  • Unterlassung der Massnahmen zur Arbeitssicherheit

Rechtsfolge

  • Arbeitgeber
    • Der Arbeitgeber bleibt zur Lohnzahlung verpflichtet, und zwar ohne dass er den Arbeitnehmer zur Nachleistung anhalten kann (OR 324 Abs. 1)
      • Möglichkeit zur Verlegung künftiger Arbeitszeit, kraft Weisung oder Vereinbarung (ArG 11)
    • Fortbestand der Fürsorgepflicht
    • Verrechnungsrecht für Schadenersatz- mit Lohnforderung, falls der Arbeitnehmer den Annahmeverzug des Arbeitgebers verschuldet hat
      • Umfang des Verrechnungsrechtes
        • im Rahmen der Pfändbarkeit
        • bei Absicht: unbeschränkt
      • vgl. hiezu OR 323b Abs. 2
  • Arbeitnehmer
    • Gläubigerverzug bewirkt keinen Vertragsrücktritt
    • Schadensminderung
      • Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat (OR 324 Abs. 2)
    • Anrechnungspflicht infolge absichtlichen Unterlassens des Arbeitserwerbs setzt voraus
      • Zumutbarkeit (Arbeitsgegenstand, -ort und -zeit)
      • Koordinationsmöglichkeit mit Wiederaufnahme der Tätigkeit im angestammten Betrieb
      • keine Schwarzarbeit (OR 321a Abs. 3)
    • Fortbestand der Treuepflicht

Vom Gesetz abweichende Regelungen

Weil die Regelung des Annahmeverzugs in OR 324 aufgrund von OR 362 nur einseitig zwingend ist,

  • lässt sich die Lohnzahlungspflicht nicht verhindern
  • kann – zur Verhinderung eines Annahmeverzugs von OR 324 – die Arbeitspflicht und damit die Lohnzahlungspflicht vorher vertraglich angepasst werden zB
    • Reduktion bzw. Suspendierung (zB Kurzarbeit)
    • Zeitliche Modifikation
    • Kompensation / Arbeitszeitverlegung

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