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Lohn und Lohnforderungen

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Ausnahmen vom Grundsatz «Ohne Arbeit kein Lohn»

Rechtsgebiet:
Lohn und Lohnforderungen
Stichworte:
Lohnforderungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausnahmen vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“

Der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ ist in folgenden Fällen nicht anwendbar:

  • Lohnfortzahlung bei Ferienabwesenheit (OR 329 ff.)
    • Während der Ferien hat der Arbeitnehmer von Geld- bzw. Leistungslohn Anspruch auf den gesamten, auf die Ferienzeit entfallenden Lohn, der Naturallohnberechtigte auf eine angemessene Entschädigung für den ausfallenden Naturallohn (vgl. OR 329d).
  • Lohnfortzahlung bei Freistellung
    • Wird ein gekündigter Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seiner Arbeitspflicht freigestellt, hat ihm der Arbeitgeber trotzdem den Lohn in vollem Umfange, aber unter Vorbehalt der Schadensminderungspflicht bei definitiver Freistellung, weiterzubezahlen.
  • Lohnfortzahlung infolge Arbeitgeberverzugs
    • Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden bzw. kommt er aus anderen Gründen in Annahmeverzug, so bleibt die Pflicht zur Lohnzahlung – ohne Anspruch auf Nachforderung der Arbeitsleistung – bestehen.

Anspruchsgrundlage:

  • Einzel-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag oder Übung gemäss OR 322 Abs. 1

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